Buchstabe G

  • Gehaltspfändung

    Ein Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, Zugriff auf die Entgeltforderungen des Schuldners gegenüber dessen Arbeitgeber zu nehmen. Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, pfändet das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers das Gehalt des Schuldners mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Gehaltspfändung darf direkt beim Arbeitgeber erfolgen, der insoweit Drittschuldner ist, s. § 240 ZPO.

    Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unpfändbaren (§ 850a ZPO) und nur...

  • Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher ist ein Vollstreckungsbeamter. Er wird vom Gläubiger beauftragt, aus einem Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil) beim Schuldner zu vollstrecken und/oder die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

  • Gerichtsvollzieherverteilerstelle

    Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, der die Koordination der Zuständigkeiten von Gerichtsvollziehern – diese richten sich nach Wohnort / Straße des Schuldners - obliegt.

  • Gesamtschuldner

    Gesamtschuldner sind zwei oder mehrere Schuldner, die für eine Forderung haften. Es besteht die Möglichkeit, die Gesamtforderung gegen jeden Schuldner allein geltend zu machen.

  • Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

    Seit dem 01.05.2000 kommt der Schuldner einer Geldforderung u. a. automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Gegenüber Privatleuten gilt dies nur bei vorherigem Hinweis. Mit dem Gesetz sind zugleich die Verzugszinsen erhöht worden, und zwar auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

  • Gesetzlicher Vertreter

    Der gesetzliche Vertreter ist eine vertretungsberechtigte Person, die eine minderjährige, eine geschäftsunfähige oder eine juristische Person (z.B. ein Unternehmen) rechtsverbindlich vertritt.

  • Gläubiger

    Gläubiger ist, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, vom Schuldner eine (Geld-)Leistung zu fordern. In der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger Inhaber der in der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels festgestellten Forderung.

  • Güterstand

    Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander. Wird die Ehe geschieden oder verstirbt einer der Ehepartner, so wird der Güterstand aufgelöst und auseinandergesetzt.
    Der Regelfall des Güterstandes ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag vereinbart werden können hingegen die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung.