Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 137/04) hat entschieden, dass die Großeltern, die auf Unterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, denselben Selbstbehalt haben müssen wie die Kinder gegenüber den Eltern beim Elternunterhalt.
Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 137/04) hat entschieden, dass die Großeltern, die auf Unterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, denselben Selbstbehalt haben müssen wie die Kinder gegenüber den Eltern beim Elternunterhalt.