Elterliche Sorge (bis 1980: Elterliche Gewalt) ist der Rechtsbegriff für das Sorgerecht im deutschen Familienrecht. Eltern haben die Pflicht aber auch das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die elterliche Sorge in den §§ 1626-1698b geregelt. Sie umfasst die Personensorge (Pflege und Fürsorge, Erziehung, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung) und die Vermögenssorge (Verwaltung des Kindesvermögens) mit dem dazugehörigen Vertretungsrecht.

Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus, unverheiratete Eltern hingegen nur nach einer Sorgeerklärung i.S.d. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die elterliche Sorge endet mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dessen Adoption. Zudem kann einem oder auch beiden Elternteilen das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen werden.