Ehegattenunterhalt (auch: Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Nachscheidungsunterhalt) meint die Verpflichtung des leistungsfähigen Ehepartners zur finanziellen Unterstützung des bedürftigen Ehepartners nach einer Scheidung. Gründe für die Bedürftigkeit können insbesondere darin liegen, dass aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit oder hohen Alters eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Den jeweiligen Einkünften sind in den Leitlinien der Oberlandesgerichte entsprechende Unterhaltsbeiträge zugeordnet.

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt wird als „grob unbillig“ angesehen und entfällt daher, wenn der (bislang) bedürftige Ehepartner in einer neuen verfestigten Beziehung lebt, § 1579 Nr. 2 BGB. Anhaltspunkt für eine solche Beziehung ist nicht zwangsläufig die gemeinsame Wohnung. Auch regelmäßige gemeinsame Urlaube, die Integration in die Familie des anderen oder regelmäßig gemeinsam verbrachte Wochenenden können hinreichen, dass die neue Beziehung als verfestigt zu betrachten ist und damit den Ehegattenunterhaltsanspruch hinfällig macht.

Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor.

--> s. auch Unterhaltsreform.