Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Umgangsrecht derart eingeschränkt werden, dass ein Umgang zum Schutze des Kindes nur in Anwesenheit einer Betreuungsperson stattfinden darf. Man spricht insoweit auch von „begleitetem Umgang“. Diese Einschränkung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn dem Kind anlässlich des Umgangs Gefahren drohen, so z.B. die Gefahr des sexuellen Missbrauchs durch den Umgangselternteil. Auch nach Entfremdung von Kind und Eltern / Elternteil und anderen psychischen Ausnahmesituationen erfährt das Umgangsrecht oftmals diese Form der Einschränkung.