Die Beratungshilfe ist eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung. Das Beratungshilfegesetz sichert Rechtsuchenden mit niedrigem Einkommen gegen eine sehr geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Einen Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, sich selbst Rechtsrat zu finanzieren. Die Beratung erfolgt zunächst durch einen Rechtspfleger des Amtsgerichts. Sofern das Amtsgericht die entsprechende Hilfe nicht selbst gewähren kann, stellt es einen Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtsuchende einen Rechtsanwalt eigener Wahl zu Rate ziehen kann. Es steht dem Rechtssuchenden auch frei, sogleich einen Anwalt aufzusuchen und über diesen die Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen.