Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der den Unterhalt begehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Kommt es dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals zu einer Unterhaltsbedürftigkeit, so scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der Betroffene betreut gemeinsame minderjährige Kinder.