Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart, die in § 323 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Wurde jemand in einer ersten gerichtlichen Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, so kann zu einem späteren Zeitpunkt der Versuch unternommen werden, mit der Abänderungsklage diesen Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern.
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sind zur Abänderungsklage befugt. Es muss sich um Leistungen handeln, die erst in Zukunft fällig werden und die regelmäßig wiederkehren. In der Praxis handelt es sich dabei in aller Regel um Verurteilungen zur Zahlung monatlichen Unterhalts. Damit die Abänderungsklage Erfolg hat, muss sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der wiederkehrenden Leistung, etwa das Einkommen des Unterhaltsschuldners, der Bedarf des Unterhaltsgläubigers oder der Lebenshaltungsindex, nach Urteilsfällung oder Schaffung des sonstigen Titels wesentlich geändert haben.
Hat die Abänderungsklage Erfolg, so führt sie zu einer Abänderung der Höhe der geschuldeten Leistung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Abänderungsklage hat also grundsätzlich keinen rückwirkenden Charakter. Allerdings gelten für den in der Praxis bedeutendsten Fall der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche weit reichende Ausnahmen.
Die erfolgreiche Abänderungsklage durchbricht die Rechtskraft der ersten Entscheidung. Das beeinträchtigt zwar die Rechtssicherheit, ist aber erforderlich, weil Verurteilungen zu künftigen Leistungen immer auf Prognosen beruhen. Stellt sich später heraus, dass sich die Prognose nicht bewahrheitet, muss um der materiellen Gerechtigkeit willen die formelle Rechtskraft in Frage gestellt werden können. Beispiele für solche Fehlprognosen sind in der Praxis vor allem veränderte Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsverpflichteten oder geänderter Unterhaltsbedarf beim Unterhaltsberechtigten.