Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.01.2026 (Az. 9 O 1720/24) einer Internetplattform untersagt, mit der Erstellung von „Kfz-Gutachten in wenigen Minuten“ zu werben und zugleich eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der Versicherung“ zu versprechen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, zu deren Mitgliedern unter anderem Sachverständigenverbände sowie die Handelskammer Bremen gehören.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG. Der angesprochene Verbraucher verstehe die Aussagen so, dass tatsächlich ein vollwertiges Kfz-Gutachten innerhalb weniger Minuten erstellt werde. Der Wortlaut der Werbung lasse keinen Raum für die von der Beklagten behauptete bloße Schadensaufnahme. Auch die Formulierungen „unsere Erfahrung“ und „unsere Expertise“ vermittelten den Eindruck, das Unternehmen selbst erstelle die Gutachten. Zusätzlich beanstandete das Gericht die Angabe einer „langjährigen Erfahrung“, obwohl das Unternehmen erst seit März 2024 am Markt tätig war.

Inhaltlich betonte das Landgericht, dass Kfz-Gutachten auf dem allgemein anerkannten Grundsatz der höchstpersönlichen Erstellung durch den Sachverständigen beruhen. Die fachkundige Begutachtung eines Fahrzeugs – etwa die Prüfung der Schadenstelle oder das Erkennen möglicher Vorschäden – sei eine originäre Sachverständigenleistung und könne nicht durch das bloße Hochladen von Fotos und das Anklicken standardisierter Antworten ersetzt werden.

Darüber hinaus sah das Gericht einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wer eine umfassende „Abwicklung mit der Versicherung“ anbietet, überschreitet regelmäßig den Bereich rein technischer Dienstleistungen, weil aus Sicht des Verbrauchers auch eine rechtliche Bewertung von Haftung und Schadenshöhe erwartet wird. Da die Beklagte nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen war, lag zugleich ein Verstoß gegen §§ 3a UWG, 2, 3 RDG vor.

Das Urteil setzt damit ein deutliches Zeichen: Die Erstellung von Kfz-Schadengutachten ist keine automatisierte Online-Dienstleistung, sondern eine persönliche, fachlich verantwortete Sachverständigenleistung – und auch das Schadensmanagement nach einem Unfall bleibt rechtlich anspruchsvoll.