Sorgerechtsentzug im Eilverfahren

- Kindesschutz versus Elternrecht -

Das Elternrecht ist ein starkes, im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Es schützt das Recht der Eltern, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eigenständig und selbstverantwortlich zu gestalten.

Werden Kinder gegen den Willen der Eltern räumlich von diesen getrennt, z.B. aufgrund eines im Eilverfahren beschlossenen Sorgerechtsentzugs, so stellt dies den wohl stärksten Eingriff in das Elternrecht dar.

Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht jede Beeinträchtigung reicht daher hin, die Eltern ihrer im Grundgesetz verbrieften Rechte zu entheben. Insbesondere bedarf es für die Trennung von Eltern und Kind mehr als der positiven Feststellung, dass es dem Kindeswohl „am besten entspricht“, wenn es in fremder Obhut verbleibt.

Das entscheidende Gericht muss sich vielmehr auf konkrete Feststellungen berufen, die eine Misshandlung, einen Missbrauch oder gravierend gesundheitswohlgefährdende Formen der Vernachlässigung belegen. Auch konkrete Hinweise auf nahezu sicher drohende Gefahren der oben beschriebenen Art, die dem Kind durch das Elternverhalten drohen, genügen als Grundlage für die Entscheidung.

Im Hauptsacheverfahren wird für Feststellungen zur Frage der Kindeswohlgefährdung regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Welcher Qualität aber müssen die konkreten Feststellungen und Hinweise sein, die als Grundlage für eine Entscheidung im Eilverfahren dienen?

Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich mit Beschluss vom 23.04.2018, Az.: 1 BvR 383/18, noch einmal deutlich gemacht, dass in einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vollumfänglich gesicherte Ermittlungsgrundlage, z.B. in Form eines ausführlichen Sachverständigengutachtens, gerade nicht gefordert ist.

In Eilverfahren kann das Gericht sich bei seiner Entscheidung daher auf niedrigschwelligere, schneller erreichbare Nachweise für eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende Kindeswohlbeeinträchtigung stützen. Als Nachweis können insoweit Informationen und Berichte von Ärzten, Kliniken, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrensbeiständen oder anderen Fachkräften herhalten.

Was kann man also tun, wenn man betroffen ist?

Man sollte selbst die Initiative ergreifen und damit seinen Willen, die Angelegenheit zum Positiven zu wenden, unter Beweis stellen: eigenständig Familienhilfe beantragen, nach einem Therapieplatz suchen oder eine anberaumte Therapie annehmen. Auch ist es sinnvoll, sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu sichern.

Weiterhin können Stellungnahmen von Dritten, z.B. von Erziehern, Lehrern, Ärzten oder Mitarbeitern der Familienhilfe, möglicherweise bereits im Vorfeld drohender Behörden-Maßnahmen eingeholt werden.

Mit Eigeninitiative bei der Organisation von Hilfen und mit Kooperationsbereitschaft handeln Betroffene in jedem Falle im Sinne und zum Wohle ihrer Kinder und stärken dabei zugleich ihre eigenen Elternrechte.