Schönheitsreparaturklauseln in Wohnungsmietverträgen

Sogenannte Schönheitsreparaturklauseln finden sich heutzutage fast in jedem Wohnungsmietvertrag. Aufgrund der immer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ändert sich deren Wirksamkeit jedoch fortschreitend.

Schönheitsreparaturklauseln in Wohnungsmietverträgen sind grundsätzlich zulässig. Diese umfassen alle Maßnahmen zur Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstehenden Mängel und stellen neben dem Mietzins einen Teil der Gegenleistung des Mieters dar.

In seiner jüngsten Entscheidung (BGH Urteil vom 22.08.2018 - Az. VIII ZR 277/16) erklärte das Gericht jetzt solche Klausel für unwirksam, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung verpflichten, Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich durchzuführen. Diese sind selbst dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Grund hierfür ist, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen nach § 307 Abs. 1,2 BGB benachteiligt, da dieser zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet ist. Dies führt dann dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Maeß & Heller

Rechtsanwälte