Ist eine Scheidung eine außergewöhnliche Belastung?

 

Dass eine Scheidung für alle Beteiligten eine außergewöhnliche (emotionale) Belastung darstellt, ist allgemein bekannt.

Dass dies auch für Scheidungskosten bei der Einkommenssteuer gilt, hat nun das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13.06.2016 (14 K 1861/ 15) klargestellt.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommenssteuererklärung des Jahres ihrer Scheidung Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 5.513,00 EUR als Scheidungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend.

Das Finanzamt setzte im darauf folgenden Bescheid die Einkommenssteuer auf 6.975 EUR fest und lehnte die Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab. Dies wurde damit begründet, die Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. II Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, im Zuge des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 neu geregelt worden sei.

Einen Betrag in Höhe von 1.137 EUR wegen anderer Aufwendungen erkannte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an. Diese fielen aber wegen des zumutbaren Eigenanteils in Höhe von 1.216 EUR nicht ins Gewicht.

Das Finanzgericht Köln hat der Klägerin letztlich Recht gegeben und entschieden, dass die Aufwendungen in Höhe von 2.433,65 EUR außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. II Satz 4 EstG darstellen.

Im Rahmen der Scheidung sind der Klägerin größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Anzahl Steuerpflichtiger der gleichen Vermögensverhältnisse und des gleichen Familienstandes.

In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass von dem ursprünglichen Betrag lediglich 2433,65 EUR auf Scheidungs- und nicht auf Scheidungsfolgekosten entfallen. Diese hat sie bewusst aufgewendet.

Der Betrag war nicht unverhältnismäßig hoch. Zudem ist in zerrütteten Eheverhältnissen grundsätzlich die Zwangsläufigkeit zu bejahen. Die Aufwendungen waren zudem notwendig.

Letztendlich sind Scheidungskosten auch nicht als Prozesskosten gemäß § 33 Abs. IV vom Abzug ausgeschlossen. Das Ehescheidungsverfahren zählt nämlich nicht als Rechtsstreit. Das zeigt unter anderem der § 150 FamFG, der von Kosten der Scheidungssache spricht und nicht des Rechtsstreits oder Prozesses.

Die Entscheidung ist, sowohl nach der historischen Auslegung des § 33, als auch dem Grundgedanken der besonderen Belastungen innerhalb der Vergleichsgruppe konsequent.

Fazit: Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Tilmann Maeß