Neue BAG-Rechtsprechung: Pauschale Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag unwirksam
Eine scheinbar harmlose Standardklausel im Arbeitsvertrag kann plötzlich rechtlich kippen. Genau das zeigt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Freistellung nach einer Kündigung: Eine vorformulierte Klausel, die dem Arbeitgeber pauschal ein einseitiges Freistellungsrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einräumt, ist unwirksam.
Der Grund liegt im allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Das BAG stellt mit Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25 klar, dass das Interesse an tatsächlicher Beschäftigung nicht durch eine solch pauschale Standardregel verdrängt werden darf; denn eine solche Klausel benachteiligt Beschäftigte unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Damit stärkt das Gericht die Position von Arbeitnehmern deutlich, ohne dem Arbeitgeber allerdings jegliche Freistellungsmöglichkeit zu nehmen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Das Urteil verbietet nicht jede Freistellung nach Kündigung. Arbeitgeber können im Einzelfall weiterhin freistellen, wenn konkrete betriebliche oder schutzwürdige Interessen vorliegen, etwa bei Geheimnisschutz oder einer erheblichen Störung der Betriebsabläufe. Entscheidend ist aber, dass dies nicht mehr automatisch über eine pauschale Musterklausel laufen darf.
Für die Praxis ist das ein klares Signal. Musterarbeitsverträge sollten regelmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden, gerade bei Standardklauseln, die lange „mitgelaufen“ sind. Wer hier nur auf Routine setzt, riskiert unwirksame Regelungen und unnötige Streitigkeiten.