Kündigung in der Coronazeit


Neun Monate coronabedingter Veränderungen haben auch zu erheblichen arbeitsrechtlichen Änderungen geführt. Dominierten zunächst Fragestellungen rund um das Kurzarbeitergeld, sahen wir uns in der arbeitsrechtlichen Praxis zunehmend mit weiteren Fragestellungen konfrontiert: Wie steht es mit dem Arbeitnehmerschutz, wie wirkt sich das Ganze auf Stundenkonten, gewährte Freistellungszeiträume oder Urlaubsansprüche aus?Dazu der gesamte Bereich rund um das Homeoffice, der nun möglicherweise eine eigene Gesetzesgrundlage erhalten soll.Während einige Wirtschaftsbereiche bisher gut durch die Krise kommen, gibt es leider auch solche, in denen es zunehmend zu Kündigungen kommt.Gerade angesichts der unsicheren Perspektiven im weiteren Lockdown ist es umso wichtiger, Kündigungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Dabei gilt es nicht nur, formale Vorgaben genaustens zu beachten. Es kommt eben auch auf den Zeitpunkt des Zuganges, die Einhaltung der Kündigungsfrist, die Anhörung des Betriebsrates sowie die ordnungsgemäße Sozialauswahl an. Und die Überprüfung sollte unbedingt zeitnah erfolgen, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel nur eine dreiwöchige Frist nach Kündigungszugang besteht!
In unserer täglichen Praxis erkennen aber auch immer mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vorteile einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig lassen sich über eine frühzeitige Planung und die sorgfältige Ausgestaltung von Änderungs-, aber auch Aufhebungsverträgen gute Lösungen für beide Parteien finden. Eine offene und transparente Herangehensweise hat sich hier bewährt.

Rechtsanwalt Heller

Rechtsanwälte Maeß & Heller