Interessante Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu dem immer umstritteneren Thema Krankschreibung nach Kündigung:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verliert nicht allein deshalb ihren Beweiswert, weil sie zeitlich in die Kündigungsphase fällt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3 SLa 138/25 klargestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber: Arbeitgeber dürfen in solchen Konstellationen genauer hinsehen – und Gerichte ebenso.

Der Fall: Kündigung, Urlaub – dann Krankschreibung

Ein Elektriker hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Für die verbleibende Zeit beantragte er zunächst sieben Urlaubstage. Zwei Wochen vor Beginn dieses Resturlaubs ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen krankschreiben.

Der Arbeitgeber hielt die AU für verdächtig – insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zum Vertragsende und wegen vorheriger Unstimmigkeiten über die Kündigungsfrist. Er verweigerte die Entgeltfortzahlung in Höhe von rund 1.400 Euro.

Während das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, bekam der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Recht.

Entscheidender Punkt: Die Aussage der Ärztin

Ausschlaggebend war, dass die behandelnde Ärztin vor Gericht aussagte. Sie habe den Arbeitnehmer aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Bei akuter Belastung seien zwei Wochen medizinisch üblich. Zudem habe der Patient bereits früher stressbedingte Beschwerden gehabt.

Das Gericht stellte damit klar:

Auch nach einer Kündigung gilt der Grundsatz, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich Beweiswert hat – sofern sie medizinisch plausibel ist.

Aber: Zweifel sind zulässig.

Das Urteil bedeutet jedoch keine „Blanko-Deckung“ für Krankschreibungen in der Kündigungsphase. Nach der aktuellen Rechtsprechung – auch im Anschluss an die Linie des Bundesarbeitsgericht – können Arbeitgeber den Beweiswert einer AU erschüttern, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu gehören etwa:

  • passgenaue Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag,
  • vorherige Ankündigungen, „nicht mehr arbeiten zu wollen“,
  • auffällige zeitliche Koinzidenzen mit Kündigung oder Urlaubsphasen.

Neu und praxisrelevant ist: Gerichte begnügen sich zunehmend nicht mehr mit der bloßen Vorlage der AU-Bescheinigung. Im Streitfall kann es nun sogar erforderlich sein, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinische Grundlage erläutert.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil:

Eine Krankschreibung nach Kündigung bleibt rechtlich geschützt – aber sie muss im Zweifel belastbar medizinisch begründet sein.

Für Arbeitgeber gilt:

Zweifel dürfen geäußert werden, pauschale Unterstellungen genügen jedoch nicht. Wer die Entgeltfortzahlung verweigert, trägt das Prozessrisiko – insbesondere wenn sich die Erkrankung ärztlich nachvollziehbar bestätigen lässt.

Für die arbeitsrechtliche Praxis heißt das: Kündigungsnahe Arbeitsunfähigkeiten sind kein Tabu – aber sie sind prüfungsintensiver geworden.