Bei Eheleuten ohne Kinder ist die Trennung selten ein Unterhaltsthema – aber fast immer ein Organisationsthema. Gemeinsame Konten, laufende Verträge und die Steuerklasse wirken weiter, als ob nichts geschehen wäre. Die folgenden Punkte sollten Sie in den ersten Wochen abarbeiten.

Gemeinsames Konto

Beim üblichen Oder-Konto darf jeder Ehegatte allein über das gesamte Guthaben verfügen – auch nach der Trennung. Wer das nicht möchte, lässt das Konto in ein Und-Konto umwandeln (Verfügung nur gemeinsam) oder löst es einvernehmlich auf. Richten Sie zügig getrennte Einzelkonten ein und leiten Sie Gehaltseingänge und Daueraufträge um.

Größere Abhebungen vom gemeinsamen Konto sind keine gute Idee: Sie sind erstattungspflichtig und beschädigen genau die Vertrauensbasis, die eine einvernehmliche Scheidung trägt.

Verträge und Vollmachten

Gehen Sie die laufenden Verträge einmal systematisch durch und legen Sie fest, wer welchen übernimmt: Strom, Gas, Internet, Mobilfunk, Streaming, Fitnessstudio, Versicherungen, Leasing. Widerrufen Sie erteilte Kontovollmachten schriftlich gegenüber der Bank und prüfen Sie Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen.

Mietwohnung und Immobilie

Stehen beide im Mietvertrag, kann nur gemeinsam gekündigt werden; bis dahin haften beide für die Miete. Die praktikable Lösung ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die Entlassung des ausziehenden Ehegatten aus dem Vertrag. Für die Zeit der Trennung regelt § 1361b BGB die Überlassung der Ehewohnung, für die Zeit nach der Scheidung § 1568a BGB.

Bei einer gemeinsamen Immobilie gilt: Die Bank entlässt niemanden allein deshalb aus dem Darlehen, weil die Ehe endet. Klären Sie früh, ob verkauft, übertragen oder gehalten wird – das ist der zeitkritischste Punkt der gesamten Abwicklung.

Steuern

Für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt, ist die Zusammenveranlagung noch möglich; der Splittingvorteil bleibt für dieses Jahr erhalten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres sind Sie beide in Steuerklasse I zu veranlagen. Rechnen Sie diesen Effekt in Ihre Liquiditätsplanung ein – bei zwei guten Gehältern ist die Differenz spürbar.

Erstattungen und Nachzahlungen aus gemeinsamen Veranlagungszeiträumen sind nach den jeweiligen Anteilen aufzuteilen. Halten Sie das schriftlich fest, bevor der Bescheid kommt.

Versicherungen

Prüfen Sie, welche Verträge auf beide laufen: Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Kfz. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet erst mit Rechtskraft der Scheidung – bei zwei sozialversicherungspflichtigen Einkommen ist das ohnehin selten relevant.

Unterhalt bei zwei Einkommen

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB setzt ein Einkommensgefälle voraus. Verdienen beide Ehegatten annähernd gleich viel, entsteht regelmäßig kein Anspruch. Bei deutlichem Gefälle kann auch bei kurzer Ehe ein Anspruch für die Trennungszeit bestehen – der nacheheliche Unterhalt ist davon aber streng zu trennen und bei kurzer, kinderloser Ehe die Ausnahme.

Stichtage beim Vermögen

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zählt für das Endvermögen der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Auskunft können Sie zusätzlich zum Trennungszeitpunkt verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB). Wer Vermögen nach der Trennung umschichtet, sollte wissen: Diese Stichtage machen solche Bewegungen sichtbar.

Ihr nächster Schritt

Diese Punkte lassen sich in einem Termin sortieren und in eine Reihenfolge bringen. Wenn Sie beide eine einvernehmliche Lösung wollen, erarbeite ich Ihnen gern den konkreten Fahrplan – von der Trennungsorganisation bis zum Scheidungsantrag.