KINDESWILLE ODER KINDESWOHL?

Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern soll vor allem das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Weiterhin soll auf den Kindeswillen geachtet werden.

Kindeswille wird im Familienrecht auf Zielzustände in Familienrechtskonflikten bezogen und gilt als eines der wichtigsten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls. Doch Achtung: Kindeswille ist nicht gleich Kindeswohl.

Das diese Begriffe nicht immer im Einklang miteinander stehen, lässt sich am Thema Mediennutzung veranschaulichen.

Eltern müssen das Wohlergehen des Kindes sowie die gesunde Entwicklung in physischer und psychischer Hinsicht garantieren. Laut Bundesverfassungsgericht kommt ein Ausschluss des Umgangsrechtes in Betracht, wenn „nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.“

Eine Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls von Minderjährigen kann bereits durch übermäßigen, nicht altersgerechten Medienkonsum begründet werden.

Daher ist in Zeiten der Digitalisierung vor allem der Umgang mit Medien ein zentrales Streit- und Diskussionsthema zwischen den Elternteilen.

Heutzutage ist es unmöglich zu versuchen sein Kind den medialen Einflüssen unserer Zeit zu entziehen. Zu breit sind die Angebote, zu weitläufig die Kontaktpunkte des Kindes mit Medien. In gewöhnlichen Alltagssituationen wie dem Gang in die Schule oder der Besuch bei Freunden, wird den Heranwachsenden vor Augen geführt wie bedeutsam Medien in unserer heutigen Welt sind.

Bei getrenntlebenden Eltern liegen die jeweiligen Wohnorte meist in einiger räumlicher Distanz zueinander, sodass ein regelmäßiger persönlicher Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nahezu unmöglich ist. In diesen Konstellationen ist das Smartphone ein wirksames Medium, um auch über längere Zeiträume und weite Distanzen zu kommunizieren und sich so vom Wohlergehen des jeweils anderen zu überzeugen. Doch wie reguliert man diese Mediennutzung? Was ist für mein Kind angemessen?

Es ist ratsam sich frühzeitig mit allen Beteiligten zusammenzusetzen und gemeinsam Lösungen zu finden. Bei getrenntlebenden Eltern ist ein kooperatives, einheitliches Verhalten essenziell, um dem Kind zu signalisieren, dass es in beiden Haushalten klare Regelungen in Bezug auf die Mediennutzung gibt.

Tunlichst vermeiden sollten getrennt oder bereits geschiedene Eltern es, dem Kind aus Sturheit gerade das, was ein Elternteil dem Kind an Freiheiten in Bezug auf Mediennutzung lässt, wieder zu verbieten, beziehungsweise die Autorität des jeweils anderen durch gegenteilige Regelungen zu untergraben. Eine Entfremdung des Kindes durch solch manipulative Verhaltensweisen kann gerade im Bereich Mediennutzung sehr gefährlich sein.

Zu beachten ist, dass Kinder trotz interessensgeleitetem Zugang zu Medien noch keine Profis sind. Vor allem Spielekonsolen und das breit gefächerte Angebot an dazugehörigen Spielen lassen Eltern und Kinder oft vergessen, was für die Schützlinge noch altersgerecht und angemessen ist. Der Zugang zu gewaltverherrlichenden Spielen, die einer USK-Einstufung ab 18 Jahren unterliegen, sollte Kindern daher vor allem auch aus Jugendschutzgründen nicht gewährt werden. Auch das Argument „aber alle anderen dürfen doch auch“ sollte Eltern in einer solchen Situation nicht dazu verleiten, den Kindeswillen höher zu priorisieren als das Kindeswohl. Abgesehen werden sollte dagegen von einem generellen Mediennutzungsverbot, da sich ein solches meist kontraproduktiv auswirkt und nicht vergessen werden darf, dass der Umgang mit -und das Verständnis für Medien heutzutage, aber vor allem für die nachfolgenden Generationen, auch im Berufsleben von zentraler Bedeutung ist und sein wird.

Es bedarf einer klaren Unterscheidung zwischen Kindeswille und Kindeswohl. Medienkompetenz wird auch Kindern die in der heutigen Zeit aufwachsen nicht in die Wiege gelegt.

Entscheidend ist es, ein gesundes Gleichgewicht zwischen altersgemäßer Mediennutzung und Aktivitäten, die sich medialem Einfluss entziehen, zu finden.

Zur Nutzung digitaler Medien sollten Eltern daher von ihren verfassungsrechtlich eingeräumten individuellen und pädagogischen Spielräumen Gebrauch machen, sich gemeinsam um angemessene und einheitliche Regelungen bemühen und auch nicht davor zurückscheuen, dem Kindeswillen ab und zu auch einmal nachteilige Bedeutung zukommen zu lassen.

Beachtet werden sollte bei solchen Regelungsmodellen daher immer: Kindeswille ist nicht gleich Kindeswohl.

Verfasser: Lennart Olzog, Student aus Kiel für:

Maeß & Heller

Rechtsanwälte