Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.08.2025 (Az. 2-30 O 378/24) eine praxisrelevante Klarstellung zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen getroffen: Ein im absoluten Halteverbot abgestellter Pkw begründet nicht automatisch eine Mithaftung.
Im entschiedenen Fall kollidierte ein Lkw beim Abbiegen mit einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug. Das Gericht stellte zwar fest, dass auch ein unzulässig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich „in Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG sein kann. Daraus folgt jedoch keine schematische oder gar automatische Haftungsquote.
Vielmehr kommt es auch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Hier parkte der Pkw bei Tageslicht gut erkennbar und verursachte keine relevante Verkehrsbehinderung; zudem bot die Straße ausreichend Raum für das Abbiegen. Dass es dennoch zur Kollision kam, war maßgeblich auf das Fahrverhalten des Lkw zurückzuführen. Die Folge: Alleinhaftung des Lkw-Halters.
Das Urteil erteilt damit pauschalen Haftungsquoten bei Parkverstößen eine klare Absage.
Ein bloßer Verstoß gegen ein Halteverbot genügt jedenfalls nicht, um eine Mithaftung zu begründen – entscheidend ist, ob sich im konkreten Unfallgeschehen eine relevante Gefährdung realisiert hat.