Zu schnell unterwegs und geblitzt?

Bundesverfassungsgericht entscheidet für den Betroffenen!

Nachdem bereits der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im vergangenen Jahr eine wegweisende Entscheidung im Hinblick auf das Recht eines Betroffenen auf Herausgabe der behördlichen Rohmessdaten getroffen hatte - 05.07.2019 - Lv 7/17, kam dies in der unmittelbaren Folge leider nur den Bürgern des Saarlandes zugute. Die in den anderen Bundesländern entscheidenden Oberlandesgerichte blieben demgegenüber bei ihrer ablehnenden Haltung und räumten den Betroffenen von Geschwindigkeitsmessverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten zur Überprüfung durch deren Anwälte oder entsprechende Sachverständige ein.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 12.11.2020, AZ: 2 BvR 1616/18, nunmehr entgegengetreten.

Das höchste deutsche Gericht hat die Rechte der Betroffenen nachhaltig gestärkt, in dem es einen solchen Anspruch der Betroffenen bejahte und begründete dies mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren und der daraus resultierenden "Waffengleichheit". Zuvor hatte das Oberlandesgericht Bamberg die damit begründete Rechtsbeschwerde noch verworfen.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass jeder Betroffene nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder eines Bußgeldbescheids durch entsprechenden Einspruch, eine Akteneinsicht beantragen und zugleich die Rohmessdaten, die in den meisten Fällen Grundlage für die Berechnung des behördlichen Vorwurfs darstellen, zur Herausgabe beantragen kann. 

Sollte die Behörde dann die Herausgabe verweigern, stellt dies einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren, das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Absatz 1 S. 2 GG sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Dies kann letztendlich zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Rechtsanwalt Heller

Rechtsanwälte Maeß & Heller