Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags bei Depression der Ehefrau

OLG Celle, 07.08.2019, 21 WF 121/19

Die Ehefrau kann sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung eines Ehevertrags (Scheidungsfolgenvereinbarung) nicht mit der Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben, wenn sie im Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen schließen.

Beschluss des OLG Celle vom 07.08.2019, Az.: 21 WF 121/19