Vaterschaftsverfahren

„Der Vater ist immer ungewiss.“

(„Pater semper incertus est.“)

Das ist der Spiegel zu dem lateinischen Rechtssprichwort „Die Mutter ist immer sicher.“ („Mater semper certa est.“). Denn so einfach die - biologische - Mutterschaft naturgemäß feststeht, so grundsätzlich unsicher ist die Vaterschaft.

Entsprechend facettenreich ist daher auch die Antwort auf die Frage: Wer ist eigentlich der Vater eines Kindes?

Im Gesetz findet sich die Antwort in § 1592 BGB. Hier wird der rechtliche Vater definiert als

-           der Mann, der mit der Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet ist,

-           der Mann, der die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat

            (zB in einer öffentlichen Urkunde) oder

-           der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Als biologischer/leiblicher Vater kommt letztlich jeder zeugungsfähige Mann in Betracht, der in der Empfängniszeit mit der Mutter intim gewesen ist, also in der Zeit zwischen dem 300. und dem 181. Tag vor der Geburt des Kindes, vgl. § 1600 d Absatz 3 BGB.

Welche Gründe kann es nun geben, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beim Familiengericht anzustrengen?

Erste Voraussetzung ist hier immer, dass es keinen rechtlichen Vater gibt, s.o. Zusätzlich muss ein Antragsinteresse vorliegen.

Dies kann z.B. darin liegen, dass der vermeintliche biologische Vater die Vaterschaft anerkennen möchte, die Mutter dies jedoch verweigert. Ohne Nachweis der Vaterschaft kann der biologische Vater nicht die elterliche Sorge beantragen und auch keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind geltend machen. Hier könnte über ein gerichtliches Verfahren die Vaterschaft überprüft und ggf. festgestellt werden.

Andersherum kann es auch sein, dass die Mutter die Vaterschaft festgestellt wissen möchte, damit sie rechtssicher Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt von dem biologischen Vater beanspruchen kann.

In Fällen, in denen ein rechtlicher Vater vorhanden ist, ist kein Raum für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Die Vaterschaft des rechtlichen Vaters kann jedoch in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren angefochten werden.

Es gibt zwei Parameter, die der biologische Vater, der ein solches Verfahren betreiben möchte, zwingend zu beachten hat: einerseits die Anfechtungsfrist und andererseits die Möglichkeit der Erfolglosigkeit des Verfahrens aufgrund einer bereits bestehenden sozial-familiären Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater.

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der vermeintlichen Vaterschaft. Ficht der vermeintliche biologische Vater die Vaterschaft des anderen erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes an, kann es für ihn unter Umständen bereits schwierig sein zu beweisen, dass er um die Möglichkeit seiner Vaterschaft nicht schon vorher wusste.

Noch gravierender ist das Ausschlusskriterium der bereits bestehenden sozial-familiären Bindung zwischen Vater und Kind. Diese Bindung erachtet das Gesetz als äußerst schützenswert und schließt daher ein „Einbrechen“ des vermeintlichen biologischen Vaters in die bestehenden Familienstrukturen weitgehend aus.

Eine sozial-familiäre Verbindung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind lässt sich kaum negieren, wenn Mutter und rechtlicher Vater verheiratet sind oder zusammenleben und das Kind gleichermaßen versorgen und betreuen. Demgegenüber kann eine solche Bindung durchaus in Frage gestellt werden, wenn der rechtliche Vater eine reine „Zahlvaterschaft“ pflegt.

Soweit jedoch bereits eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem (faktischen) Vater besteht, müssen die Erfolgsaussichten einer Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater als gering angesehen werden. Denn der Schutz der rechtlich-sozialen Familie durch § 1600 Absatz 2 bis 6 BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht und sogar auf europäischer Ebene durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt.

Dem biologischen Vater bleibt dann allein das Recht auf Umgang mit dem Kind.

Neben dem vermeintlichen biologischen Vater könnte auch der rechtliche Vater selbst einen Grund haben, seine Vaterschaft anzufechten. Er könnte z.B. immer davon ausgegangen sein, dass er (auch) der biologische Vater ist, erfährt dann aber, dass die Mutter in der Empfängniszeit eine Affäre hatte. Oder es stellt sich im Rahmen einer medizinischen Untersuchung heraus, dass er zeugungsunfähig ist.

Auch für den rechtlichen Vater gilt die Zwei-Jahres-Frist ab Kenntnis der Umstände, die seine biologische Vaterschaft unmöglich oder zumindest zweifelhaft machen.

Das Anfechtungsbegehren ist zudem nachvollziehbar zu begründen. Allein den Hinweis darauf, dass das Kind ihm überhaupt nicht ähnlich sehe, kann der rechtliche Vater für seine Begründung nicht ins Feld führen.

Hat der rechtliche Vater mit der Anfechtung der Vaterschaft indes Erfolg, so endet seine Unterhaltspflicht, aber auch seine Sorgeberechtigung für das Kind. Unter Umständen entfällt sogar sein Umgangsrecht und muss ggf. über ein Gerichtsverfahren neu erwirkt werden.

Schadensersatzansprüche sind insbesondere gegenüber dem eigentlich Unterhalts-zahlungspflichtigen, dem biologischen Vater, möglich. Diese lassen sich in der Praxis jedoch oftmals schwer durchzusetzen, da der biologische Vater sich möglicherweise gar nicht ermitteln lässt oder er zwar festgestellt werden kann, mit der Schadensersatzleistung jedoch nachweislich finanziell überfordert wäre.

Es gibt viele weitere Fallkonstellationen, in denen eine Vaterschaftsfeststellung oder ‑anfechtung in Betracht kommen kann - sei es auf Veranlassung des rechtlichen Vaters, des biologischen Vaters, der Mutter oder auch auf Veranlassung des Kindes selbst.

Wenn Sie unsicher über die Erfolgsaussicht und die Folgen eines in Betracht gezogenen Vaterschaftsverfahrens sind, stehen wir Ihnen gern mit unserem anwaltlichen Rat zur Seite.

Rechtsanwalt Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte