Crowdworker sind keine Arbeitnehmer!
Eine wichtige Entscheidung für all diejenigen, die als sog. Crowdworker für unterschiedliche Firmen tätig sind, hat gerade das Landesarbeitsgericht München getroffen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger über eine Internetplattform u. a. Aufträge zur bildlichen Dokumentation von Warenauslagen angenommen und damit monatliche Einkünfte von über 1.500 EUR erzielt.
Nachdem es zu Problemen mit dem Account gekommen war, zog der Kläger vor Gericht und begehrte die Feststellung, dass er Arbeitnehmer der beklagten Internetplattform sei.
Dies lehnte das Landesarbeitsgericht München nun in 2. Instanz ab und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München:
Ein Arbeitsvertrag zwischen einem Plattformbetreiber und einem Crowdworker bestehe demnach nicht, da es hier lediglich um die Auftragsvermittlung gehe. Anders wäre es wohl nur dann, wenn den Auftragnehmer die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung „weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ träfe.
Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall aber verneint. Der Auftragnehmer habe hier als Selbständiger gearbeitet und war weder an zeitliche noch an inhaltliche Vorgaben des Plattformbetreibers gebunden.
 
RA Manfred Heller
Maeß & Heller Rechtsanwälte