Die Corona-Pandemie stellt keinen triftigen Grund für eine Umgangsverweigerung dar. Wenn es einen Umgangsbeschluss oder einen familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich gibt, darf der Umgang nicht verweigert werden. Die Zuwiderhandlung kann durch Ordnungsgeld sanktioniert werden.

Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern sind von Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie nicht betroffen, da auch Eltern in verschiedenen Haushalten zur Kernfamilie gehören. Dies gelte auch, wenn das Kind mit einer Person aus einer Risikogruppe zusammen lebt. Denn der Umgang zwischen Elternteil und Kind gehört zum Kernbereich notwendiger zwischenmenschlicher Kontakte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20