Blitzschnelle Scheidung bei kurzer Ehe und Einvernehmen möglich!

Das Familiengericht in Kiel ermöglicht Ehepartnern, deren Eheschließung weniger als drei Jahre zurückliegt und bei denen das Trennungsjahr alsbald abgelaufen ist, eine einvernehmliche Scheidung innerhalb von nur wenigen Wochen.

In einem nicht lange zurückliegenden Fall hatte unsere Mandantschaft den Wunsch nach einer zügigen, unkomplizierten Scheidung. Auf unser Bemühen hin beraumte das Familiengericht in Kiel bereits drei Wochen nach Zustellung des Scheidungsantrags den Scheidungstermin an. Dazu muss gesagt werden, dass eine schnellere Terminierung aufgrund der einzuhaltenden gesetzlichen Fristen kaum möglich ist.

Zwischen den Eheleuten gab es hinsichtlich der Scheidungsfolgen keine Differenzen; man hatte sich in allen klärungsbedürftigen Punkten einvernehmlich verständigt. Auf den Rentenausgleich wurde wegen der kurzen Ehedauer verzichtet. Und so konnte unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ausgesprochen werden. Auch der Gerichtstermin selbst nahm dann nur wenige Minuten in Anspruch.

Dem Wunsch unserer Mandantschaft konnte somit entsprochen werden. Dafür muss man auch mal ein Dankeschön an das Kieler Familiengericht aussprechen, was wir hiermit tun: Danke!

Dashcam filmt Verkehrsunfall

Dashcams - das sind kleine Videokameras, die vorn im Auto angebracht werden und die Fahrstrecke frontal aufzeichnen. Die Aufzeichnungen werden digital gespeichert und nach Ablauf einer programmierten Zeitspanne oder bei vollem Speicher mit neuen Aufzeichnungen überschrieben.

Einige Modelle können dabei mittels GPS-Empfänger auch die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit erfassen.

Auf diese Weise kann die Minikamera bei einem Verkehrsunfall einen nicht vorhandenen Zeugen mehr als ersetzen. Denn sie bietet eine gänzlich objektive Wiedergabe des Unfallgeschehens aus Fahrer- bzw. Beifahrersicht.

Bislang hatte es der kleine Mitwisser jedoch schwer, wenn er als Beweismittel in einen Gerichtsprozess eingebracht werden wollte. Da die Aufzeichnungen von Dashcams gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, unterlagen sie regelmäßig dem Beweisverwertungsverbot.

Nicht selten kam es so zu unbefriedigenden Prozessergebnissen, bei denen eigentlich eindeutige Haftungslagen quasi wider besseres Wissen als unklar stehen bleiben mussten.

Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17, ein Ende gesetzt. Der BGH stellte klar, dass über die Frage der Verwertbarkeit eines an und für sich unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismittels auf Basis einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden sei.

In Fällen, in denen eine Dashcam den Unfallhergang aufgezeichnet hat, läge zwar weiterhin ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Jedoch müssten die Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen, so dass Persönlichkeitsrechte hier nachrangig gegenüber „dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche (und) seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege“ seien.

In diesem Sinne: Bitte recht freundlich!

Endlich!

Der saarländische Verfassungsgerichtshof stellt klar: Ein Betroffener hat Anspruch auf die Überlassung von Rohmessdaten...


Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat aktuell einen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschl. v. 25.10.2017, Az.: Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) aufgehoben und damit dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der ihn betreffenden Messung zugesprochen.
Damit erhält die von vielen Verkehrsrechtsanwälten und mittlerweile sogar vom Verkehrsgerichtstag in Goslar erhobene Forderung nach mehr Transparenz und Überprüfbarkeit von Messungen im Straßenverkehr noch mehr Gewicht.
Das Gericht führt u. a. aus, dass die Behörde dem Betroffenen aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ und des fairen Verfahrens die Einsichtnahme in die unverschlüsselte Datei ermöglichen muss. Auch darf dies nicht durch die Erhebung weiterer Gebühren von Seiten Dritter (z. B. der Eichämter) erschwert werden.
Für die häufig verwendeten Geräte der Firma Vitronic, z. B. das PoliScan speed, bedeutet dies auch, dass der sogenannte Token sowie das Passwort bereitgestellt werden müssen.
Damit ist der Weg endlich frei, die Messergebnisse einer Prüfung durch (unabhängige) Sachverständige zu unterziehen. Die Kosten hierfür trägt in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung.

Immer wieder versuchen Versicherer, die Kosten für die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall nicht oder nur teilweise zu erstatten. Leider sind die Versicherungen hier mitunter erfolgreich, so zumindest in einem Fall, den das OLG Hamm Anfang des Jahres 2018 zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, Az.: 7 U 46/17).

Bekanntermaßen ist ein Geschädigter aufgrund der sog. Schadensminderungspflicht gehalten, die Wiederherstellungs- und Ersatzkosten aus einem Verkehrsunfallgeschehen möglichst gering zu halten. Aus diesem Grunde hatte das in der Vorinstanz mit dem o.g. Fall befasste Landgericht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges als nicht erforderlich angesehen. Das Fahrzeug des geschädigten Klägers war fahrbereit, und die Reparatur, für deren Dauer vier bis fünf Tage angesetzt waren, hätte jederzeit stattfinden können. Hinzu kam, dass der Kläger in elf Tagen lediglich 237 km gefahren war.

Das Landgericht hatte daraufhin entscheiden, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von lediglich 20 km keinen Anspruch auf einen Mietwagen begründe. Auch den Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in einem hohen Lebensalter standen, befand das Gericht für nicht ausreichend.

Die Auffassung des Landgerichts wurde durch das OLG Hamm im Wesentlichen bestätigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das nur geringe Fahrbedürfnis eines Rentners die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges nicht zwingend notwendig mache.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Kostenerstattung Vorsicht geboten ist. Hier ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges gegeben ist, und wenn ja, aus welcher Fahrzeug-Kategorie ein Ersatzwagen gemietet werden kann und für welche Dauer.

Im Zweifel lohnt hier die Rücksprache mit der Versicherung des Unfallverursachers oder aber die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung, damit der Geschädigte am Ende nicht auf Kosten sitzenbleibt.

Darf die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
 
Im Rahmen der fiktiven Schadensregulierung stellt sich immer wieder die Frage, ob die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen darf. Nunmehr hat sich auch das Landgericht Freiburg einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14) angeschlossen.
Danach verhält es sich so, dass der Schädiger den Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungungspflicht im Rahmen der fiktiven Abrechnung immer dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur dort von Standard und Qualität der Reparatur in einer markengebundenden Fachwerkstatt entspricht, sofern diese Werkstatt mühelos zu erreichen ist.
Unzumutbar ist eine solche Verweisung aber dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Aber auch für ältere Fahrzeuge kann eine solche Verweisung unzulässig sein, wenn nämlich das betreffende Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenden Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist.
Wurde das Fahrzeug des Geschädigten aber nicht regelmäßig dort gewartet und kann somit nicht mehr als „Scheckheft gepflegt“ weiter veräußert werden, ist die Verweisung auf eine freie Werkstatt durchaus zumutbar. Denn: Garantieansprüche werden vom Hersteller in der Regel an die lückenlose Durchführung von Wartungsintervallen bei einer Fachwerkstatt geknüpft. Erst wenn diese nicht mehr eingehalten werden, bestehen auch keine solchen Ansprüche mehr gegen den Hersteller, die dann durch einen Verweis auf eine nicht markengebundene Alternativwerkstatt verloren gehen könnten.
Entsprechende Belege über Wartung und Reparatur sind in jedem Fall aufzubewahren, um diese dann gegebenenfalls vorlegen zu können.