Der Bundesgerichtshof hat in einem heutigen Beschluss (BGH v. 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18) die Anforderungen an eine Patientenverfügung erneut präzisiert:

Die Richter stellten klar, wie genau Patienten in ihrer Patientenverfügung regeln müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht, damit ihr Wille Berücksichtigung finden kann. Dies darf nicht zu allgemein gehalten sein und muss die Lebens-/Sterbesituation und die Maßnahme konkret und nachvollziehbar nennen. Der Entscheidung lag eine relativ allgemeine Formulierung zugrunde. Die Patientin lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, "dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht". Das Gericht zog zur Auslegung bzw. Ermittlung des Willens auch Anhaltspunkte der sonstigen Verfügung und auch außerhalb der Patientenverfügung hinzu. Diese Anhaltspunkte rechtfertigten dann die Annahme, dass die Patientin in der konkreten Behandlungssituation keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Zusätzlich grenzte das Gericht die Frage zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ab.

Rechtsanwalt Tilmann Maeß

KINDESWILLE ODER KINDESWOHL?

Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern soll vor allem das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Weiterhin soll auf den Kindeswillen geachtet werden.

Kindeswille wird im Familienrecht auf Zielzustände in Familienrechtskonflikten bezogen und gilt als eines der wichtigsten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls. Doch Achtung: Kindeswille ist nicht gleich Kindeswohl.

Das diese Begriffe nicht immer im Einklang miteinander stehen, lässt sich am Thema Mediennutzung veranschaulichen.

Eltern müssen das Wohlergehen des Kindes sowie die gesunde Entwicklung in physischer und psychischer Hinsicht garantieren. Laut Bundesverfassungsgericht kommt ein Ausschluss des Umgangsrechtes in Betracht, wenn „nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.“

Eine Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls von Minderjährigen kann bereits durch übermäßigen, nicht altersgerechten Medienkonsum begründet werden.

Daher ist in Zeiten der Digitalisierung vor allem der Umgang mit Medien ein zentrales Streit- und Diskussionsthema zwischen den Elternteilen.

Heutzutage ist es unmöglich zu versuchen sein Kind den medialen Einflüssen unserer Zeit zu entziehen. Zu breit sind die Angebote, zu weitläufig die Kontaktpunkte des Kindes mit Medien. In gewöhnlichen Alltagssituationen wie dem Gang in die Schule oder der Besuch bei Freunden, wird den Heranwachsenden vor Augen geführt wie bedeutsam Medien in unserer heutigen Welt sind.

Bei getrenntlebenden Eltern liegen die jeweiligen Wohnorte meist in einiger räumlicher Distanz zueinander, sodass ein regelmäßiger persönlicher Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nahezu unmöglich ist. In diesen Konstellationen ist das Smartphone ein wirksames Medium, um auch über längere Zeiträume und weite Distanzen zu kommunizieren und sich so vom Wohlergehen des jeweils anderen zu überzeugen. Doch wie reguliert man diese Mediennutzung? Was ist für mein Kind angemessen?

Es ist ratsam sich frühzeitig mit allen Beteiligten zusammenzusetzen und gemeinsam Lösungen zu finden. Bei getrenntlebenden Eltern ist ein kooperatives, einheitliches Verhalten essenziell, um dem Kind zu signalisieren, dass es in beiden Haushalten klare Regelungen in Bezug auf die Mediennutzung gibt.

Tunlichst vermeiden sollten getrennt oder bereits geschiedene Eltern es, dem Kind aus Sturheit gerade das, was ein Elternteil dem Kind an Freiheiten in Bezug auf Mediennutzung lässt, wieder zu verbieten, beziehungsweise die Autorität des jeweils anderen durch gegenteilige Regelungen zu untergraben. Eine Entfremdung des Kindes durch solch manipulative Verhaltensweisen kann gerade im Bereich Mediennutzung sehr gefährlich sein.

Zu beachten ist, dass Kinder trotz interessensgeleitetem Zugang zu Medien noch keine Profis sind. Vor allem Spielekonsolen und das breit gefächerte Angebot an dazugehörigen Spielen lassen Eltern und Kinder oft vergessen, was für die Schützlinge noch altersgerecht und angemessen ist. Der Zugang zu gewaltverherrlichenden Spielen, die einer USK-Einstufung ab 18 Jahren unterliegen, sollte Kindern daher vor allem auch aus Jugendschutzgründen nicht gewährt werden. Auch das Argument „aber alle anderen dürfen doch auch“ sollte Eltern in einer solchen Situation nicht dazu verleiten, den Kindeswillen höher zu priorisieren als das Kindeswohl. Abgesehen werden sollte dagegen von einem generellen Mediennutzungsverbot, da sich ein solches meist kontraproduktiv auswirkt und nicht vergessen werden darf, dass der Umgang mit -und das Verständnis für Medien heutzutage, aber vor allem für die nachfolgenden Generationen, auch im Berufsleben von zentraler Bedeutung ist und sein wird.

Es bedarf einer klaren Unterscheidung zwischen Kindeswille und Kindeswohl. Medienkompetenz wird auch Kindern die in der heutigen Zeit aufwachsen nicht in die Wiege gelegt.

Entscheidend ist es, ein gesundes Gleichgewicht zwischen altersgemäßer Mediennutzung und Aktivitäten, die sich medialem Einfluss entziehen, zu finden.

Zur Nutzung digitaler Medien sollten Eltern daher von ihren verfassungsrechtlich eingeräumten individuellen und pädagogischen Spielräumen Gebrauch machen, sich gemeinsam um angemessene und einheitliche Regelungen bemühen und auch nicht davor zurückscheuen, dem Kindeswillen ab und zu auch einmal nachteilige Bedeutung zukommen zu lassen.

Beachtet werden sollte bei solchen Regelungsmodellen daher immer: Kindeswille ist nicht gleich Kindeswohl.

Verfasser: Lennart Olzog, Student aus Kiel für:

Maeß & Heller

Rechtsanwälte

Umgangsrecht- entscheidend ist das Kindeswohl!

Die Zahl der Trennungen nimmt jedes Jahr zu. Betroffen von dem Entschluss der Eltern, nicht mehr gemeinsam leben und wirken zu wollen, sind in den meisten Fällen vor allem die gemeinsamen Kinder. Diesen fällt es oft am schwersten mit der neuen Lebenssituation umzugehen und das Erlebte, vielleicht im Rahmen einer oftmals nicht friedlich ausgetragenen Scheidung, angemessen zu verarbeiten.

Auch wenn sich die meisten Elternteile im Rahmen einer Scheidung bemühen, ihre Differenzen nicht zu Lasten des Wohles des gemeinsamen Kindes auszutragen, bekommt dieses doch weitaus mehr von den Streitigkeiten mit, als erhofft. Die Folgen für die Psyche des Kindes sind häufig auf den ersten Blick noch gar nicht abschätzbar, Verlustängste bezüglich eines Elternteils spielen eine zentrale Rolle.

Für eine psychologische Aufarbeitung der Familienauflösung ist es bedeutsam für das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Zur Aufrechterhaltung der Bindung des Kindes an seine Eltern dient das Umgangsrecht.

Das Umgangsrecht des Kindes zum Umgang mit beiden Elternteilen umfasst persönliche Besuche, Ferienaufenthalte sowie Brief- und Telefonkontakte. Es soll dem Bedürfnis nach Liebe beider Teile Rechnung tragen. Das Umgangsrecht ist als Recht des Kindes konzipiert worden und findet seine gesetzliche Normierung in dem § 1684 Abs.1 Hs.1 BGB. Im Mittelpunkt der Vorschrift stehen nicht mehr die Eltern, sondern das Kind!

Entgegen einer Auffassung in der Gesellschaft steht das Umgangsrecht auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu. Es genießt den Schutz des in Art.6 Abs.2 S.1 GG verfassungsrechtlich normierten Elternrechts, sodass den Sorgeberechtigten die Verpflichtung trifft, den Umgang mit dem Kind auch dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Insbesondere ist alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Problematisch ist, dass es bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Umgangsrechtes keine festen Richtwerte gibt. Die Gerichte sind an Anträge der Eltern nicht gebunden, erwarten allerdings konkrete Anregungen. Die Elternteile sollen die Art und Weise des Umgangs mit ihrem Kind durch Vereinbarungen regeln, in dessen Mittelpunkt das Kindeswohl stehen soll. Mitentscheidend sollen Bedürfnisse des Kindes und Möglichkeiten der Eltern sein. Das Kindeswohl genießt dabei vorrangige Bedeutung gegenüber dem Elternrecht.

Die Angst vor Entfremdung infolge längerer Unterbrechungen des Umgangsrechts hindern Elternteile jedoch häufig daran eine konstruktive Lösung im Sinne des Kindeswohls zu treffen.

In der gerichtlichen Praxis ist häufig die Regelung anzutreffen, dass das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dieses jedes zweite Wochenende zu sich nach Hause holt. Bei enger räumlicher Nähe der Wohnsitze der Elternteile macht es gegebenenfalls Sinn eine Ein-Wochen-Regelung zu treffen, bei dem das Kind seinen Aufenthalt alle ein bis zwei Wochen ändert. Dieses Modell ermöglicht dem Kind regelmäßigen Kontakt mit beiden Elternteilen, erschwert es jedoch auch sich fest auf einen Wohn- und Rückzugsort einzulassen.

Aufgrund fehlender Richtwerte zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes bleibt es den Familien zum größten Teil selbst überlassen für welches Regelungsmodell sie sich entscheiden.

Auch wenn das Zeitalter der Digitalisierung den Beteiligten immer mehr Möglichkeiten gibt, sich auch über größere räumliche Distanzen zu verständigen und in Kontakt zu bleiben, sollte nicht vergessen werden, dass ein Kind in einer solchen Situation vor allem die Liebe und Aufmerksamkeit seiner beiden Elternteile benötigt.

Der Gesetzgeber statuiert in dem § 1684 Abs.2 außerdem die Pflicht beider Elternteile zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Ausübung des Umgangsrechts

Trotz aller Differenzen zwischen den Elternteilen ist es daher anzuraten, sich kompromissbereit zu zeigen und hinsichtlich des Umgangsrechtes auch ein Stück aufeinander zuzugehen und seine eigene emotionale Vorbelastung hinter den Interessen und Bedürfnissen des Kindes zurückzustellen.

In Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangsrecht sollte daher immer beachtet werden: Entscheidend ist das Kindeswohl!

Verfasser: Lennart Olzog, Student aus Kiel für:

Maeß & Heller

Rechtsanwälte

11.09.2018

Sorgerechtsentzug im Eilverfahren

- Kindesschutz versus Elternrecht -

Das Elternrecht ist ein starkes, im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Es schützt das Recht der Eltern, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eigenständig und selbstverantwortlich zu gestalten.

Werden Kinder gegen den Willen der Eltern räumlich von diesen getrennt, z.B. aufgrund eines im Eilverfahren beschlossenen Sorgerechtsentzugs, so stellt dies den wohl stärksten Eingriff in das Elternrecht dar.

Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht jede Beeinträchtigung reicht daher hin, die Eltern ihrer im Grundgesetz verbrieften Rechte zu entheben. Insbesondere bedarf es für die Trennung von Eltern und Kind mehr als der positiven Feststellung, dass es dem Kindeswohl „am besten entspricht“, wenn es in fremder Obhut verbleibt.

Das entscheidende Gericht muss sich vielmehr auf konkrete Feststellungen berufen, die eine Misshandlung, einen Missbrauch oder gravierend gesundheitswohlgefährdende Formen der Vernachlässigung belegen. Auch konkrete Hinweise auf nahezu sicher drohende Gefahren der oben beschriebenen Art, die dem Kind durch das Elternverhalten drohen, genügen als Grundlage für die Entscheidung.

Im Hauptsacheverfahren wird für Feststellungen zur Frage der Kindeswohlgefährdung regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Welcher Qualität aber müssen die konkreten Feststellungen und Hinweise sein, die als Grundlage für eine Entscheidung im Eilverfahren dienen?

Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich mit Beschluss vom 23.04.2018, Az.: 1 BvR 383/18, noch einmal deutlich gemacht, dass in einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vollumfänglich gesicherte Ermittlungsgrundlage, z.B. in Form eines ausführlichen Sachverständigengutachtens, gerade nicht gefordert ist.

In Eilverfahren kann das Gericht sich bei seiner Entscheidung daher auf niedrigschwelligere, schneller erreichbare Nachweise für eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende Kindeswohlbeeinträchtigung stützen. Als Nachweis können insoweit Informationen und Berichte von Ärzten, Kliniken, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrensbeiständen oder anderen Fachkräften herhalten.

Was kann man also tun, wenn man betroffen ist?

Man sollte selbst die Initiative ergreifen und damit seinen Willen, die Angelegenheit zum Positiven zu wenden, unter Beweis stellen: eigenständig Familienhilfe beantragen, nach einem Therapieplatz suchen oder eine anberaumte Therapie annehmen. Auch ist es sinnvoll, sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu sichern.

Weiterhin können Stellungnahmen von Dritten, z.B. von Erziehern, Lehrern, Ärzten oder Mitarbeitern der Familienhilfe, möglicherweise bereits im Vorfeld drohender Behörden-Maßnahmen eingeholt werden.

Mit Eigeninitiative bei der Organisation von Hilfen und mit Kooperationsbereitschaft handeln Betroffene in jedem Falle im Sinne und zum Wohle ihrer Kinder und stärken dabei zugleich ihre eigenen Elternrechte.

Schönheitsreparaturklauseln in Wohnungsmietverträgen

Sogenannte Schönheitsreparaturklauseln finden sich heutzutage fast in jedem Wohnungsmietvertrag. Aufgrund der immer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ändert sich deren Wirksamkeit jedoch fortschreitend.

Schönheitsreparaturklauseln in Wohnungsmietverträgen sind grundsätzlich zulässig. Diese umfassen alle Maßnahmen zur Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstehenden Mängel und stellen neben dem Mietzins einen Teil der Gegenleistung des Mieters dar.

In seiner jüngsten Entscheidung (BGH Urteil vom 22.08.2018 - Az. VIII ZR 277/16) erklärte das Gericht jetzt solche Klausel für unwirksam, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung verpflichten, Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich durchzuführen. Diese sind selbst dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Grund hierfür ist, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen nach § 307 Abs. 1,2 BGB benachteiligt, da dieser zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet ist. Dies führt dann dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Maeß & Heller

Rechtsanwälte