Trotz massiver Gegenwehr seitens der Versicherungen ist es uns wieder einmal gelungen - diesmal gegenüber der Itzehoer Versicherung - diese dazu zu bringen, die vorgenommenen Kürzungen zurückzunehmen.

 

Jeder kennt das: In vielen Bereichen des Schadensrechts - besonders aber im Rahmen von Verkehrsunfällen - nehmen die Versicherer bei der Regulierung vielfältige Kürzungen vor.

Da geht es um unterschiedlichste Leistungen rund um das Lackieren, die Verbringungskosten, das Einbehalten von UPE-Aufschlägen und und und...

Das führt dazu, dass Geschädigte häufig auf nicht unerheblichen Beträgen sitzen bleiben.

Gerade ohne Rechtsschutzversicherung im Rücken erscheint der Kampf oft aussichtlos und angesichts des Kostenrisikos geben viele Geschädigte einfach auf.

 

Wie unser aktueller Fall mal wieder gezeigt hat, kann es aber durchaus Sinn machen, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine weitestgehende Regulierung zu erreichen. Bereits vorgerichtlich ist eine anwaltliche Beteiligung notwendig. Bei Unfall-sofort zum Rechtsanwalt für Verkehrsrecht!

Rechtsanwalt Heller

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Selbstbestimmung - Warum wir unser Sterben nicht anderen überlassen sollten

Ob Frau oder Mann, Mädchen oder Junge - wir leben in einem Land und in einer Zeit, in der Selbstbestimmung zum Glück und zu Recht als wichtig und wertvoll erachtet wird.

Als Eltern bemühen wir uns, unseren Kindern beizubringen, ihre Bedürfnisse zu formulieren, ihre Ideen umzusetzen und Verantwortung für ihre Entscheidungen zu übernehmen. Weder für unsere Angehörigen oder Freunde noch für uns selbst wünschen wir uns ein fremdbestimmtes, marionettenhaftes Leben.

Solange wir uns körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, sind wir grundsätzlich auch dazu in der Lage, selbstbestimmt unseren Weg zu gehen. Sicher gibt es dabei Einschränkungen, und es sind Hindernisse zu überwinden - aber auch der Kampf um die Selbstbestimmtheit ist ja letztlich ein Ausdruck derselben.

So hoch wir das Gut der Selbstbestimmung aber in gesunden Zeiten halten - für Zeiten, in denen dieser Zustand einmal nicht mehr gegeben ist, sorgen wir nicht oder schlecht vor. Obgleich es seit vielen Jahren die Möglichkeit gibt, das eigene Lebensende mithilfe einer Patientenverfügung verbindlich mitzugestalten, machen verhältnismäßig wenige und zumeist ältere Menschen davon Gebrauch.

Das ist durchaus verständlich, denn sich in der statistischen Lebensmitte oder gar noch früher intensiv mit der eigenen Sterblichkeit zu befassen, ist kaum attraktiv. Es schwingt immer ein wenig der Gedanke der „self fulfilling prophecy“ mit.

Vor diesem Hintergrund soll dieser Beitrag nun keine Angst schüren. Er soll aber durchaus zum Nachdenken darüber anregen, welchen Unterschied eine Entscheidung pro oder contra (wirksame) Patientenverfügung für uns und für diejenigen, die einmal Sorge für uns tragen müssen, bedeuten kann.

Wenn wir die eigenen Vorstellungen darüber, welche medizinischen Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen erfolgen beziehungsweise unterlassen werden sollen, nicht oder nicht hinreichend konkret in einer Patientenverfügung festgehalten haben, müssen andere für uns entscheiden: Ärzte, Angehörige, Betreuer.

Möglicherweise entsteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit über unseren wahren Willen, und es kommt zum Streit. Nicht selten gelangt solcher Streit dann sogar zu Gericht. Und während in langwierigen Verfahren nach dem mutmaßlichen Patientenwillen geforscht wird, vergehen mitunter Jahre bis zu einer Entscheidung. Jahre, in denen wir, womöglich im vollkommenen Gegensatz zu unserem tatsächlichen Willen, mittels Medizin und Technik - und damit gänzlich fremdbestimmt - weiterleben.

Aber selbst, wenn Ärzte und Angehörige einig über unsere Vorstellungen sind, haben wir ihnen ohne oder mit einer zu vage formulierten Patientenverfügung kein Mittel in die Hand gegeben, auf das sie bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen rechtssicher stützen könnten.

Es steht in unserer Macht und Verantwortung, mit einem verhältnismäßig geringen Zeitaufwand und vielleicht einiger Überwindung heute Regelungen festzuhalten, die am Ende unseres Lebens, wenn wir uns nicht mehr selbst äußern können, geeignet sind, unsere Selbstbestimmung zu bewahren.

Wir helfen Ihnen gern dabei.

Rechtsanwalt Maeß, Assesorin Wieprecht

Rechtsanwaälte Maeß & Heller

Verkehrsunfall

Keine Angst vor Anwalts- und Gutachterkosten

 So umsichtig man selbst sich im Straßenverkehr verhält, vor den Fehlern anderer ist man nicht sicher. Und schon ist es passiert: jemand nimmt Ihnen die Vorfahrt, Ihr Auto wird stark beschädigt - was nun?

Teilweise passiert es, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners versucht, die Regulierung möglichst zügig an sich zu reißen, mit umfangreichen Versprechen zu Schadensbegutachtung, Reparaturkostenerstattung, Mietwagenbereitstellung etc. „Das ist doch ein einfach gelagerter Fall. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir regeln das gern für Sie.“ heißt es dann.

Das klingt erst einmal verlockend.

Vielleicht denken Sie auch darüber nach, sich selbst um alle nun anstehenden Notwendigkeiten zu kümmern. Sie verzichten auf ein umfangreiches Sachverständigen-Gutachten und lassen lediglich einen Kostenvoranschlag erstellen. Den Termin beim Anwalt vereinbaren Sie gar nicht erst.

Sparsamkeit ist ein hohes Gut.

Sie sollten jedoch Folgendes bedenken:

Die Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat in erster Linie zum Ziel, die eigenen Kosten gering zu halten und lockt Sie aus diesem Grunde mit der Übernahme des Regulierungsaufwandes. Es ist wenig wahrscheinlich, dass man Sie darauf aufmerksam machen wird, dass Sie selbst einen Gutachter beauftragen und einen Anwalt in Anspruch nehmen und sich diese Kosten von der Versicherung erstatten lassen können.

Auch die vermeintliche Sparvariante, bei der Sie sich selbst um alles kümmern, sollten Sie in Frage stellen. Denn selbst wenn Sie aufgrund sorgfältiger Recherche gut über Ihre Ansprüche informiert sind, lässt sich kaum Augenhöhe mit einem Versicherungsunternehmen, das sich tagtäglich mit der Thematik befasst, taktische Kniffe und Tricks anwendet und Sie als Fachfremden möglicherweise nicht richtig ernst nimmt, herstellen. 

Um Ihnen die Sorge zu nehmen, Sie könnten bei „ganz einfach gelagerten Fällen“ am Ende auf erheblichen Anwalts- oder Gutachterkosten sitzen bleiben, möchten wir Sie auszugsweise mit der diesbezüglichen Rechtsprechung bekannt machen:

So heißt es in einem Urteil des OLG Frankfurt am Main aus 2014: 

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Das AG Eisenach formulierte es in einem Urteil aus 2016 sogar noch drastischer: 

„Angesichts der mittlerweile herrschenden Regulierungs- respektive Nichtregulierungs-praxis der Automobilversicherungswirtschaft, bei der sich die den Beklagten in Deutschland vertretende Versicherung amtsbekannt in besonderem Maße hervortut, stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch einfach gelagerte Verkehrsunfälle gibt.“ 

Und zu den Gutachterkosten sagt das AG München in einem Urteil aus 2017 sinngemäß, dass die Vorgaben des Versicherers hinsichtlich maximal zu erstattender Gutachterkosten (die Versicherer setzen hier oftmals eine Grenze bei 280,00 EUR) unbeachtlich seien, weil sie das Recht des Geschädigten auf freie Wahl eines Schadengutachters aushöhlten.

Bei diesen Urteilen handelt es sich nicht um exotische Einzelentscheidungen, sondern um Rechtsprechung, wie sie vielfach von Gerichten zugunsten der Geschädigten erfolgt ist.

Sollten Sie daher unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, scheuen Sie den Weg zu Anwalt und Gutachter nicht, sondern bedienen Sie sich dieser Experten, um Ihre Rechte in bestmöglichem Umfang wahrzunehmen!

Manfred Heller

Rechtsanwalt 

Kann ich meinen bezahlten Jahresurlaub auszahlen lassen?

Diese Frage trieb viele Arbeitnehmer in der Europäischen Union bis zum Ende letzten Jahres um.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2018 festgestellt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich selbst dann nicht verfallen - also zu vergüten sind - wenn der Arbeitnehmer überhaupt keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Mehr noch, der Anspruch kann gemäß einer weiteren Entscheidung sogar vererbt werden, was zuvor noch vom deutschen Bundesarbeitsgericht abgelehnt worden war.

Geklagt hatten zwei deutsche Staatsbürger. Beide hatten ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres nicht vollständig genommen und nun von ihrem jeweiligen Arbeitgeber eine Entschädigung in Geld gefordert.

Die Vorinstanzen - das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht - hatten die Frage zur Klärung an den EuGH verwiesen.

Eine Entschädigung war nach Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88) durch das Land bisher nur dann zu leisten, wenn auf Grund von Krankheit oder anderer, nicht auf dem Willen des Arbeitnehmers basierender Umstände kein Urlaub genommen werden konnte.

Die Luxemburger Richter sahen dagegen die Bedingungen für einen Ersatzanspruch in Geld aber schon dann als gegeben an, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und nicht alle Urlaubstage genommen worden waren. Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis die schwächere Partei ist und sich deshalb im Einzelfall abgeschreckt fühlen könnte, seine Rechte durchzusetzen.

Dabei spielt es nach Auffassung der Richter im Übrigen auch keine Rolle, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.

 

Für den Arbeitgeber hat diese Entscheidung enorme Konsequenzen. Er kann einen solchen Abgeltungsanspruch wohl nur noch dann verhindern, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er seine Mitarbeiter bereits im laufenden Jahr über noch bestehende Urlaubstage aufgeklärt und auch in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich nehmen zu können, diese aber aus freien Stücken darauf verzichtet haben.

Rechtsanwalt Manfred Heller und

Referendar Lennard Kruse

Rechtsanwälte Maeß & Heller

 

Ist eine Scheidung eine außergewöhnliche Belastung?

 

Dass eine Scheidung für alle Beteiligten eine außergewöhnliche (emotionale) Belastung darstellt, ist allgemein bekannt.

Dass dies auch für Scheidungskosten bei der Einkommenssteuer gilt, hat nun das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13.06.2016 (14 K 1861/ 15) klargestellt.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommenssteuererklärung des Jahres ihrer Scheidung Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 5.513,00 EUR als Scheidungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend.

Das Finanzamt setzte im darauf folgenden Bescheid die Einkommenssteuer auf 6.975 EUR fest und lehnte die Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab. Dies wurde damit begründet, die Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. II Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, im Zuge des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 neu geregelt worden sei.

Einen Betrag in Höhe von 1.137 EUR wegen anderer Aufwendungen erkannte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an. Diese fielen aber wegen des zumutbaren Eigenanteils in Höhe von 1.216 EUR nicht ins Gewicht.

Das Finanzgericht Köln hat der Klägerin letztlich Recht gegeben und entschieden, dass die Aufwendungen in Höhe von 2.433,65 EUR außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. II Satz 4 EstG darstellen.

Im Rahmen der Scheidung sind der Klägerin größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Anzahl Steuerpflichtiger der gleichen Vermögensverhältnisse und des gleichen Familienstandes.

In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass von dem ursprünglichen Betrag lediglich 2433,65 EUR auf Scheidungs- und nicht auf Scheidungsfolgekosten entfallen. Diese hat sie bewusst aufgewendet.

Der Betrag war nicht unverhältnismäßig hoch. Zudem ist in zerrütteten Eheverhältnissen grundsätzlich die Zwangsläufigkeit zu bejahen. Die Aufwendungen waren zudem notwendig.

Letztendlich sind Scheidungskosten auch nicht als Prozesskosten gemäß § 33 Abs. IV vom Abzug ausgeschlossen. Das Ehescheidungsverfahren zählt nämlich nicht als Rechtsstreit. Das zeigt unter anderem der § 150 FamFG, der von Kosten der Scheidungssache spricht und nicht des Rechtsstreits oder Prozesses.

Die Entscheidung ist, sowohl nach der historischen Auslegung des § 33, als auch dem Grundgedanken der besonderen Belastungen innerhalb der Vergleichsgruppe konsequent.

Fazit: Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Tilmann Maeß