Juristisches Stichwortverzeichnis
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Abfindung |
Die Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen, meist in Form einer Geldzahlung oder der Überlassung von Vermögensgegenständen. Sie ist zu unterscheiden von den oftmals ebenfalls als „Abfindung“ bezeichneten einmaligen Schadensersatzzahlungen, die zum pauschalen Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens bezahlt werden. |
| Abmahnung |
Grundsätzlich sind Abmahnungen in jedem Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im Arbeitsrecht, im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. |
| Absehen von Strafverfolgung |
Für die Verfolgung von geringfügigen Straftaten gilt das Opportunitätsprinzip: die Strafverfolgungsbehörde kann - u. U. mit Zustimmung des Gerichts - von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, so z.B. bei Bagatelldelikten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. |
| Abänderungsklage |
Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart, die in § 323 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Wurde jemand in einer ersten gerichtlichen Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, so kann zu einem späteren Zeitpunkt der Versuch unternommen werden, mit der Abänderungsklage diesen Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern. |
| Alleinsorge |
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn sie nach der Geburt heiraten (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Gesetzes) oder wenn die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen – gemeinsame Sorgeerklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Willensbildung). |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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| Altersunterhalt |
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der den Unterhalt begehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Kommt es dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals zu einer Unterhaltsbedürftigkeit, so scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der Betroffene betreut gemeinsame minderjährige Kinder. |
| Anfangsvermögen |
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezo |
| Arbeitgeber |
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffes existiert (im Gegensatz zum Begriff des Arbeitnehmers) nicht. |
| Arbeitnehmer |
Arbeitnehmer (eigentlich: Arbeit Leistende) sind Personen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungskonform gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. |
| Arbeitsvertrag (allg.) |
Der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. |
| Arbeitszeugnis |
In einem Arbeitszeugnis beurteilt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung (einschließlich der Qualifikation) und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt (Endzeugnis). Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muss das Zeugnis „wohlwollend“ formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das „berufliche Fortkommen nicht zu erschweren“. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen - so etwa beim Wechsel des Vorgesetzten oder bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. |
| Armenrecht |
Veralteter Begriff für die Prozesskostenhilfe --> s. Prozesskostenhilfe. |
| Aufenthaltsbestimmungsrecht |
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge. Das Recht ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder um die Aufenthaltsbestimmung für einen volljährigen Betreuten geht. |
| Aufhebungsvertrag |
In einem Aufhebungsvertrag (auch: Auflösungsvertrag) wird eine einvernehmliche Beendigung eines Schuldverhältnisses, zumeist eines Arbeitsverhältnisses, vertraglich geregelt. |
| Aufstockungsunterhalt |
Aufstockungsunterhalt ist ein ergänzender Unterhaltsanspruch: reichen nach der Scheidung die eigenen Einkünfte eines Ehepartners nicht aus, den vollen Unterhaltsbedarf zu decken, so besteht gegen den – besser verdienenden – Ehepartner ein Anspruch auf Unterstützung. |
| Ausbildungsunterhalt |
Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung bis zum Berufsabschluss. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Das Ausbildungsziel muss hinreichende Erfolgsaussichten haben und geeignet sein, den eigenen Lebensbedarf zu sichern. |
| Auskunft / Wirtschaftsauskunft |
Bei der (Wirtschafts-)Auskunft handelt es sich häufig um eine gewerbliche Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Daten einer Person / eines Unternehmens (z.B. Schufa). |
| Auslagen |
Auslagen sind Aufwendungen bzw. Gebühren (Porto, Kopien, Materialkosten u.ä.), die im Laufe eines Geschäftsvorgangs entstehen. |
| Auslagenpauschale |
Im Bereich des Verkehrszivilrechts kann der Geschädigte / Verletzte von Seiten des Schädigers - respektive dessen Versicherung - für die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehenden (Neben-)Kosten (Telefonate, notwendige Taxifahrten etc.) anstelle einer konkret belegten Summe einen Pauschalbetrag fordern, welcher derzeit mit 25,-- bis 30,-- EUR anzusetzen ist. |