Juristisches Stichwortverzeichnis
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Vaterschaftstest, heimlicher |
Nach § 1600 BGB kann der Mann, der als Vater gilt, die Vaterschaft anfechten. Dasselbe Recht steht dem Kind und der Mutter zu - in Ausnahmefällen auch dem Mann, der annimmt, der Vater zu sein. |
| Verbraucherinsolvenz |
Der Privatkonkurs (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung geregelt ist. Oft wird es auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. |
| Vergleich |
Der Vergleich ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. |
| Verjährung |
Im Privatrecht unterliegen Ansprüche der Verjährung. Die Verjährung lässt zwar den Anspruch grundsätzlich als solchen bestehen, gibt dem Verpflichteten aber ein Leistungsverweigerungsrecht. |
| Verjährungsfrist |
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre; für Ansprüche des täglichen Lebens gelten aber u. U. abgekürzte Fristen (§§ 196, 197 ff. BGB). |
| Verkehrsunfall |
Ein Verkehrsunfall ist ein unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden und/oder Personenschaden zur Folge hat, der nicht völlig belanglos ist (ab 20,00 Euro). |
| Versorgungsausgleich |
Nach deutschem Familienrecht werden bei einer Scheidung die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen. |
| Versäumnisurteil |
Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. |
| Versöhnungsversuch, kurzzeitig |
Kommt es während der Trennungszeit zu einem Versöhnungsversuch der Eheleute, so kann dies zu einer Unterbrechung der Trennungszeit führen. Die Rechtsprechung nimmt eine Unterbrechung jedoch regelmäßig erst dann an, wenn die Ehepartner sich nicht nur kurzzeitig versöhnen, sondern wenigstens drei Monate oder länger wieder zusammen leben. Hinsichtlich der Frage, ob bereits kürzere Versöhnungsphasen ausreichen, die Trennungszeit zu unterbrechen, besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit. |
| Verteidigungsmittel |
Verteidigungsmittel ist ein zivilprozessualer Begriff, der jedes Vorbringen umfasst, das der Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs dient. |
| Verzug |
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine fällige Leistung trotz Mahnung des Gläubigers nicht rechtzeitig bewirkt und er diese Verzögerung auch zu vertreten hat. |
| Verzugsschaden |
Der Schuldner muss bei Fortbestehen seiner Leistungspflicht dem Gläubiger den Verzugsschaden (z.B. entgangener Gewinn, Inkassokosten etc.) ersetzen und Verzugszinsen zahlen. |
| Verzugszinsen |
--> s. Verzug und Verzugsschaden |
| Volljährigenunterhalt |
Aus § 1610 BGB ergibt sich, dass volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben. Dies gilt jedoch nur, soweit sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen (Schule, Ausbildung, Studium). Beide Elternteile haben den Unterhalt in Geld zu leisten – auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt. |
| Vollstreckung |
Vollstreckung meint die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung. --> s. Zwangsvollstreckung |
| Vollstreckungsbescheid |
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so erlässt das Gericht den Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Vollstreckungsbescheid steht damit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen. |
| Vollstreckungsklausel |
Die Vollstreckungsklausel ist neben Titel und Zustellung eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Sie ist notwendiger Bestandteil der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels. |
| Vollstreckungsschutz |
Der Vollstreckungsschutz ist eine vom Pfändungsschutz zu unterscheidende gerichtliche Anordnung zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. |
| Vollstreckungstitel |
Der mit der Vollstreckungsklausel versehene ordnungsgemäß zugestellte Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten Arten der Vollstreckungstitel sind Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen (Arreste, einstweilige Verfügungen), Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden. Am häufigsten kommen als Vollstreckungstitel indes Vollstreckungsbescheide und Urteile vor. |