Nach den §§ 114 ff. ZPO können Personen mit geringem Einkommen und Vermögen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) finanziell unterstützt werden: Ist ein Betroffener nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen, so trägt diese ganz oder zumindest teilweise der Staat.

PKH kann in allen zivilprozessualen Streitigkeiten und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährt werden. Gem. § 114 ZPO müssen für die Bewilligung folgende Voraussetzungen vorliegen: ein PKH-Antrag beim zuständigen Gericht, die Bedürftigkeit der PKH beantragenden Partei (nachzuweisen mit der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“), hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung, keine mutwillige Rechtsverfolgung.
Die PKH ist von dem Betroffenen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann in Raten geleistet werden, jedoch maximal vier Jahre lang. Nur bei sehr geringem Einkommen wird die PKH als Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Wer PKH beantragt sollte zudem wissen, dass bei Bewilligung zwar die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts getragen werden, nicht jedoch die Gebühren des gegnerischen Anwalts bei eigenem Unterliegen.
In Strafverfahren werden einkommensschwache Personen nicht im Wege der PKH unterstützt, sondern es wird ihnen in Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, dessen Gebühren und Auslagen der Staat übernimmt.