Juristisches Stichwortverzeichnis
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Factoring |
Factoring ist eine aus den USA stammende Methode der Absatzfinanzierung: Dabei verkauft die Lieferfirma ihre Forderung aus Warenlieferungen einem Finanzierungsinstitut, welches meist auch das volle Kreditrisiko (Ausfallrisiko) übernimmt. Diese Factoringgesellschaft erwirbt in der Regel den gesamten Forderungsbestand und führt das Inkasso im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. |
| Fahrerlaubnis / Entziehung |
Es kommt zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn jemand sich durch eine Tat, die Gegenstand eines Strafverfahrens war, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach Ablauf der vom Gericht ausgesprochenen Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Behörde überprüft auf den Antrag hin die Geeignetheit des Betroffenen in vollem Umfang und verlangt ggf. ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder andere Eignungsnachweise. |
| Fallieren |
In Konkurs gehen. |
| Fallissement |
(veraltet) Bankrott, Zahlungseinstellung. |
| Fallit |
(veraltet) Person, die zahlungsunfähig ist. |
| Forderung |
Aufgrund eines Schuldverhältnisses - z.B. Vertrag - hat sich der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine (Geld-, Waren-)Leistung zu erbringen. Der Anspruch auf diese Leistung wird als Forderung bezeichnet. |
| Forderungsausfall |
Forderungsausfall bezeichnet den Teil einer Forderung, der nicht mehr beizutreiben ist, so z.B. weil der Schuldner unauffindbar, zahlungsunfähig / -unwillig oder verstorben ist. |
| Fristlose Kündigung |
Die fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, § 626 BGB. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Die außerordentliche Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“, der im Kündigungsschreiben nicht genannt werden muss, dem Gekündigten jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein: (aus Arbeitgebersicht) unberechtigte Arbeitsverweigerung, vorgetäuschte oder langwierige Krankheit, grobe Beleidigung und Straftaten im Betrieb, sowie (aus Arbeitnehmersicht) erhebliche Lohnrückstande, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen oder Vertragsverletzungen. |
| Fälligkeit |
Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger eine bestimmte (Geld-)Leistung fordern kann. |