Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn sie nach der Geburt heiraten (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Gesetzes) oder wenn die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen – gemeinsame Sorgeerklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Willensbildung).
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht, § 1626a Abs. 2 BGB („Muttervorrang“ nach dem Bundesverfassungsgericht). Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Dabei umfasst die Personensorge neben Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes vor allem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Umgangsregelungen gegenüber Dritten. Außerdem gehört es zu den Aufgaben der Mutter, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären.